Einkommensteuer: Abzinsung von Rückstellungen - Info 4/10

Rückstellungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr für sonstige Verbindlichkeiten und drohende Verluste sind derzeit nur mit 80% steuerwirksam. Die restlichen 20% stellen eine pauschale Abzinsung dar. Diese pauschale Annahme führt zu einer Ungleichbehandlung von Rückstellungen mit sehr kurzer Laufzeit (zB Prozesskostenrückstellungen mit Laufzeit von 2 Jahren) und Rückstellungen mit sehr langer Laufzeit (zB Rückstellungen für Altlastensanierungsverpflichtungen mit Laufzeit von 20 Jahren).

Künftig sollen langfristige Rückstellungen mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abgezinst werden. Die Neuregelung soll für Rückstellungen gelten, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30.6.2014 enden, dh bei Bilanzierung nach dem Kalenderjahr bereits für den Jahresabschluss zum 31.12.2014.

Für Rückstellungen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren wird sich somit künftig ein höherer steuerlicher Bilanzansatz ergeben, bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50% betragen.

Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, soll grundsätzlich der bisherige 80%-Ansatz fortgeführt werden, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern.

Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind weiterhin unverändert mit 6% abzuzinsen.

Quelle: ÖGWT

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