Abzinsung von langfristigen Rückstellungen

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Als „marktüblich“ soll nach den erläuternden Bemerkungen sowohl ein Durchschnittszinssatz (zB der letzten 7Jahre laut dHGB) als auch ein Stichtagszinssatz (zB 3,5% nach § 9 Abs 5 EStG) gelten. Rückstellungen für Sozialverpflichtungen (Abfertigungs-, Jubiläums- und Pensionsrückstellungen) sind entweder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen oder alternativ pauschal mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren zu ermitteln. Die steuerlichen Sonderregelungen gelten weiterhin. Soweit die erstmalige Anwendung des § 211 nach dem RÄG 2014 zu einer Auflösung von Rückstellungen führt, ist dieser Betrag, beginnend mit dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmungen, über längstens fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen (Beginn ab dem Jahr 2016).


Quelle: ÖGWT

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