Latente Steuern

Die Bildung von latenten Steuern soll statt dem bisherigen GuV-orientierten „timing concept“ in Zukunft nach dem international üblichen bilanzorientierten „liability approach“ erfolgen. Daher sind Unterschiede zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen zu berücksichtigen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen, wobei es unerheblich ist, ob diese ergebniswirksam entstanden sind oder nicht.

Mittelgroße und große Gesellschaften sind zusätzlich verpflichtet, auch aktive latente Steuern im Jahresabschluss auszuweisen. Für aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen wird erstmals ein Ansatzwahlrecht eingeführt, wenn „überzeugende substantielle Hinweise“ vorliegen, dass ein ausreichend hohes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft erzielt werden kann. Werden latente Steuern aus Verlustvorträgen aktiviert, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn nach Ausschüttung jederzeit auflösbare Rücklagen zuzüglich eines Gewinn-/Verlustvortrages in Höhe des aktivierten Betrages verbleiben. Der Betrag aus dem erstmaligen Ansatz aktiver latenter Steuern ist über fünf Jahre - beginnend im Übergangsjahr 2016 - zu verteilen.


Quelle: ÖGWT

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