(gesetzwidrige) Abzinsung von langfristigen Verbindlichkeiten

Im Wartungserlass wird ausführlich dargestellt, wie künftig (dh für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.7.2014 beginnen) mit der Abzinsung von langfristigen Rückstellungen vorzugehen ist. Völlig überraschend und ohne gesetzliche Deckung wird – auch im Widerspruch zum UGB - in der Rz 3309c EStR nunmehr verlangt, dass auch langfristige, formal unverzinste oder nicht marktüblich verzinste Verbindlichkeiten abzuzinsen sind, wenn der Vorteil aus der fehlenden Verzinsung nicht durch andere wirtschaftliche Nachteile entsprechend kompensiert wird und der Verbindlichkeit zweiseitig verbindliche Verträge zu Grunde liegen. Diese Rechtsansicht soll für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2015 beginnen, gelten.


Quelle: ÖGWT

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