Aufgabe der Opfertheorie
Wird ein abbruchreifes Haus erworben, sind unverändert der Buchwert und die Abbruchkosten den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen. Wird hingegen ein verwendbares Ge-bäudes abgerissen (unabhängig davon, ob das Gebäude zuvor angeschafft wurde oder bereits länger dem Betrieb dient), stellen der Buchwert und die Abbruchkosten sofort abzugsfähigen Aufwand dar.
Quelle: ÖGWT
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