VwGH: Keine SV-Beitragspflicht bei geringfügigen Sachbezügen

Werden einem Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses Vorteile zugewendet, sind diese ortsüblich zu bewerten und sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Ein typisches Beispiel für einen solchen geldwerten Vorteil ist die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Produkten aus dem Sortiment des Arbeitgebers. In diesem Sinne war bisher auch die unentgeltliche Kontoführung von Banken für ihre Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil.

In einem aktuellen Erkenntnis des VwGH wird nun für die SV-Beitragspflicht ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob eine Sachleistung tatsächlich als Entgelt einzustufen ist, auf die Ausprägung der wechselseitigen Interessen sowie auch auf den Wert der Leistung abzustellen sei. Je höher der Wert der Leistung ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt. Bei höherwertigen Sachleistungen kann die Beitragspflicht widerlegt werden, wenn ein entsprechend intensives bis ausschließliches betriebliches Interesse des Arbeitgebers glaubhaft gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall gelang dies durch Argumente, wie der mit der Kontoführung einhergehenden Offenlegung der Einkommens – und Vermögensverhältnisse, Kontrolle der Wertpapiergeschäfte, effizientere Personalverwaltung und Lohnverrechnung etc. Wie bereits erwähnt, ist das gegenständliche Erkenntnis zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergangen. Ob dies auch für die steuerliche Beurteilung herangezogen werden kann, bleibt abzuwarten. 

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