Earn-Out-Klauseln

Wird bei der Einbringung von begünstigtem Vermögen in eine Kapitalgesellschaft vereinbart, dass der Einbringende als Gegenleistung nicht nur anlässlich der Einbringung Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält, sondern weitere Anteile bei Erreichen bestimmter künftiger Rentabilitätskennzahlen (sogenannte Earn-Out-Klausel), soll nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Anwendungsvoraussetzung des Art III UmgrStG verletzt sein. In diesem Falle würde die Einbringung daher zur steuerpflichtigen Realisierung der stillen Reserven im Einbringungsvermögen führen.


Quelle: ÖGWT

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