Neue Leistungsortregelungen ab 1.1.2015 und EU-Umsatzsteuer-One-Stop Shop (MOSS)
Ab 1. Jänner 2015 sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen grundsätzlich immer am Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers (Empfängerort) steuerbar, unabhängig davon, ob es sich um Leistungen an Unternehmer (B2B ) oder Nichtunternehmer (B2C) handelt. Ist der (nichtunternehmerische) Leistungsempfänger in mehreren Ländern ansässig oder hat er seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land, so ist jener Ort maßgeblich, an dem am ehesten die Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs gewährleistet ist. Bis 31.12.2014 gilt das Empfängerortprinzip bei diesen Leistungen neben Leistungen an Unternehmer nur für Nichtunternehmer in Drittstaaten.
Für die Bestimmung des Empfängerortes sind folgende Vereinfachungsregeln (Vermutungen) anwendbar:
- Können elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen nur an einem bestimmten Ort empfangen werden und erfordert der Empfang der Leistung die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers (zB bei Telefonzellen, oder bei der entgeltlichen Zurverfügungstellung eines Internetzugangs bei WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, etc), gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an diesem Ort ansässig ist.
- Werden die Leistungen über einen Festnetzanschluss erbracht, gilt die Vermutung, dass der Empfängerort am Ort des Festnetzanschlusses liegt.
- Bei Leistungserbringung über mobile Netzwerke ist der Ländercode der SIM-Karte maßgeblich.
- Benötigt der Empfang der Leistung einen Decoder, eine Programm- oder Satellitenkarte (zB bei Rundfunkleistungen), gilt die Vermutung, dass der Empfängerort dort ist, wo sich dieses Gerät bzw diese Karte befindet. Ist dieser Ort nicht bekannt, wird vermutet, dass sich der Leistungsort an der Adresse befindet, an die die Programm- oder Satellitenkarte versendet wurde.
- In allen anderen Fällen reichen dem Unternehmer zur Feststellung des Empfängerorts zwei einander nicht widersprechende Beweismittel. Als Beweismittel gelten unter anderem Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankangaben, aber auch alle anderen wirtschaftlich relevanten Informationen.
Österreichische Unternehmer, die die obigen
Leistungen an in der EU ansässige Privatpersonen erbringen, müssen
künftig die Umsatzsteuer – nicht wie bisher in Österreich – sondern im
jeweiligen Verbraucherland abführen. Für die Besteuerung ist der jeweilige
Steuersatz des identifizierten Verbraucherlandes anzuwenden, was in der Folge
grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in den jeweiligen
Ländern nach sich ziehen würde. Um die Kosten für die Unternehmer zu
minimieren, wurde für diese sonstigen Leistungen eine einzige Anlaufstelle (oft
bezeichnet als „Mini-One-Stop Shop“ oder „MOSS“) geschaffen. MOSS bietet die
Möglichkeit, sich nur in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der
Identifizierung, MSI) zu registrieren. Österreich ist für diejenigen
Unternehmer MSI, die in Österreich ihren Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit
oder eine Betriebsstätte haben. Nützt ein Unternehmer MOSS, entfällt die
Verpflichtung, sich für die elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen,
Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer
in der EU in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, für
umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und in der Folge dort
Steuererklärungen einzureichen und dort Zahlungen zu tätigen.
Betreibt ein
Unternehmer in Österreich sein Unternehmen (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit
in Österreich), ist Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung. Betreibt ein
Unternehmer außerhalb der EU sein Unternehmen und hat er innerhalb der EU nur
eine Betriebstätte in Österreich, ist ebenfalls Österreich der Mitgliedstaat
der Identifizierung. Hat dieser Unternehmer noch eine andere Betriebsstätte
innerhalb der EU, kann er als MSI einen der Betriebsstättenstaaten wählen
(jeweils EU-Schema).
Über
MOSS können nur Leistungen erfasst werden, die der Unternehmer in
Mitgliedstaaten erbringt, in denen er weder sein Unternehmen betreibt noch eine
Betriebsstätte hat. In den Ländern, in welchen der Leistungserbringer sein
Unternehmen betreibt bzw Betriebsstätten hat, erfolgt die Meldung der lokalen
Umsätze im Rahmen der regulären Steuererklärungen. Vorsteuern können nicht über
MOSS geltend gemacht werden. Die Erstattung hat im Regelfall über das Vorsteuererstattungsverfahren
zu erfolgen.
Österreichische
Unternehmer können
sich zum MOSS (EU-Schema) elektronisch über FinanzOnline registrieren. Wenn
MOSS ab 1. Jänner 2015 verwendet wird, muss der Antrag auf Registrierung bis
spätestens 31. Dezember 2014 abgegeben werden.
Die
MOSS-Steuererklärungen sind elektronisch über FinanzOnline bis zum 20. Tag des
auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats einzureichen. Der
Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Quelle: ÖGWT
Kommentare (1)
Martin Gartner am 21.08.2015, um 08:53 Uhr #
Die neue VAT MOSS Regelung ist der "Tod" vieler Kleinunternehmer, die digitale Produkte online und EU weit verkaufen. Für mich selbst bedeutet dies einen immensen Zusatzaufwand für ein paar Euro Umsatzsteuer!
Es muss unbedingt eine Jahresumsatz Untergrenze her ab welcher eine EU VAT Verpflichtung schlagend wird. Ich könnte mir eine Umsatzgrenze von 100.000,- vorstellen.
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