GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2014 beantragen - Steuertipps für Unternehmer 13/15

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2014 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2014 maximal 4.743,72 € und der Jahresumsatz 2014 maximal 30.000 € betragen werden. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen über 60 Jahre sowie Männer und Frauen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten 5 Jahren die jeweiligen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Seit 1.7.2013 kann die Befreiung auch während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal 395,31 € und der monatliche Umsatz maximal 2.500 € betragen.

TIPP: Der Antrag für 2014 muss spätestens am 31.12.2014 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2014 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrages.


Quelle. ÖGWT

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