Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2007- Steuertipps für Unternehmer 12/15
Zum 31.12.2014 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2007 aus. Diese können daher ab 1.1.2015 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals
unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse,
die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum
für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die
Aufbewahrungsfrist für Unterlagenderartiger Grundstücke wurde daher auf 22 Jahre verlängert.
Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privater sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.
Weiters sollten Sie keinesfalls
Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung
notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht
etc).
TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein.
Quelle: ÖGWT
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