Managergehälter – Steuertipps für Unternehmer 6/15

Gehälter, die 500.000 € brutto pro Person im Wirt­schaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebs­ausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisa­torisch eingegliederte Personen (inklusive über­lassene Personen), unabhängig da­von, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergan­genheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Da diese Bestimmung erst mit 1.3.2014 in Kraft getreten ist, sind nur die nach diesem Stichtag anfallenden Aufwendungen betroffen. Die Betragsgrenze ist somit für das Kalenderjahr 2014 zu aliquotieren und beträgt daher 416.667 €. Freiwil­lige Abfertigungen und Abfindungen, die ab dem 1.3.2014 ausbezahlt werden, sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der be­günstigten Besteuerung gem § 67 Abs 6 EStG mit 6 % unterliegen.

Bei der Bildung der steuerlichen Abferti­gungsrückstellung (für freiwillige Abfertigun­gen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt wer­den. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist


Quelle: ÖGWT

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