Optimale Nutzung des Gewinnfreibetrags

Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinns, aber maximal 45.350 € (vor 2013: 100.000 €) pro Jahr. Seit der Veranlagung 2013 wurde der 13%-ige Satz für den Gewinnfreibetrag auf Gewinne bis 175.000 € einge-schränkt. Für Gewinne zwischen 175.000 € und 350.000 € können nur 7% und für Gewinne zwischen 350.000 € und 580.000 € 4,5% als GFB geltend gemacht werden. Für Gewinne über 580.000 € gibt es gar keinen GFB. 

Bis 30.000 € Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = 3.900 €). Ist der Gewinn höher als 30.000 €, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen) in Frage.

ACHTUNG: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden, können außer den oben erwähnten Sachanlagen nur mehr Wohnbauanleihen (oder Wandelschuldverschreibungen von Wohnbauaktiengesellschaften) zur Deckung des GFB herangezogen werden. Diese Wohnbauanleihen müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt ebenfalls 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden.

Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über 30.000 € durch den Kauf von Wohnbauanleihen zu erfüllen, auch wenn diese zumeist eine sehr lange Laufzeit haben (die Mindestlaufzeit für Wohnbauanleihen beträgt 10 Jahre) und man sich die Chancen auf höhere Zinsen nimmt. Vorsicht ist beim Kauf von „alten“ Wohnbauanleihen geboten. Diese müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt noch mindestens eine Restlaufzeit von 4 Jahren aufweisen. Ist die Restlaufzeit nämlich kürzer, kann die Nachversteuerung des GFB bei Tilgung nur vermieden werden, wenn in dieser Höhe in begünstigte Sachanlagen investiert wird. Um den GFB optimal zu nutzen sollte etwa Mitte bis Ende Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2014 geschätzt und der voraussichtlich über 3.900 € (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wohnbauanleihen gekauft werden. Übrigens: im Betriebsvermögen sind die Zinsen nicht KEST-frei (im Privatvermögen sind bis zu 4 % Zinsen steuerfrei).

TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

TIPP: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von 30.000 € = 3.900 €) zu; in diesem Fall muss daher für den GFB nichts investiert werden.


Quelle: ÖGWT

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