Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ im Rahmen mobiler Pflege und Betreuung

Bei Fahrten im Rahmen der mobilen Alten- und Krankenpflege zu den Patienten ist von einer Dienstreise auszugehen. Werden an einem Arbeitstag mehrere Patienten betreut, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der erste Einsatzort immer wieder ändert, und diese Fahrten daher nicht nach der „Überwiegensregel“ als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern als eine Dienstreise zu behandeln sind. Verfügt die mobile Betreuungsperson auch über keinen Arbeitsplatz am Sitz der Betriebsleitung, stellen diese Fahrten ebenfalls Dienstreisen dar.


Quelle: ÖGWT

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