Verrechnung von Verlustvorträgen – Steuertipps für Unternehmer 3/15

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25 %igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen.

Bei der Einkommensteuer sind bei der Veranlagung 2014 erstmals wieder Verluste zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese mit dem AÄG 2014 eingeführte Änderung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen. In dieser Situation sollte versucht werden, bis zum Jahresende die Einkünfte (zB durch Vorziehen von Einnahmen beim E-A-Rechner; siehe auch Pkt 2.) noch entsprechend zu erhöhen.


Einnahmen-Ausgaben-Rechner
müssen beachten, dass Verluste nur jeweils drei Jahre vortragsfähig sind. Ein im Jahr 2011 durch E-A-Rechnung ermittelter Verlust kann daher letztmalig bei der Veranlagung 2014 verwertet werden. Muss damit gerechnet werden, dass diese Verluste nicht verrechnet werden können, sollte für das Jahr 2014 noch freiwillig auf eine doppelte Buchhaltung umgestellt werden.


Quelle: ÖGWT

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