Feststellungsverfahren für „große Arbeitsgemeinschaften“, 2/8

Nach der derzeitigen Rechtslage liegt bei Arbeitsgemeinschaften kein eigenständiger Betrieb vor, sondern diesen zugeordnete Wirtschaftsgüter sind anteilig unmittelbar den Gesellschaftern zuzurechnen. Zur besseren Überprüfbarkeit der Steuern von va BauARGEN soll daher künftig für ARGEN mit einem Auftragsgesamtentgelt von mehr als 700 000 € (ohne Umsatzsteuer) eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte – wie bei anderen Personengesellschaften üblich - erfolgen. Die Neuregelung soll erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die ab dem 1.1.2015 beginnen und überdies nur Aufträge betreffen, die ab diesem Zeitpunkt vergeben werden. In den erläuternden Bemerkungen (EB) zur Regierungsvorlage wird ausgeführt, dass kein Sonderbetriebsvermögen zu berücksichtigen ist und dass die ARGE-Partner zu fremdüblichen Bedingungen an die ARGE abrechnen können.


Quelle: ÖGWT

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