Einschränkung der für EAR zu aktivierenden Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, 3/8

Seit 1.4.2012 sind in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) Ausgaben für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst beim Verkauf des jeweiligen Wirtschaftsgutes steuerwirksam absetzbar. Dazu zählen neben den Grundstücken ua Bilder, Edelsteine, Kunstwerke und Antiquitäten mit einem Einzelanschaffungspreis von mehr als 5.000 € sowie Anlagegold und -silber. Der Kreis der betroffenen Wirtschaftsgüter soll nunmehr deutlich eingeschränkt werden und soll künftig nur mehr folgende Positionen umfassen:

  • Grundstücke
  • Gold, Silber, Platin und Palladium, wenn sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen

Die Neuregelung soll bereits bei der Veranlagung 2014 gelten. Zum 31.12.2013 aktivierte Wirtschaftsgüter, die nach der Neuregelung wieder sofort als Betriebsausgabe angesetzt werden können, sind bei der Veranlagung 2014 auszubuchen. 


Quelle: ÖGWT

Kommentare (0)