Grundstücksbesteuerung, 4/8

Gewinne aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind unter anderem steuerfrei, wenn sie dem Eigentümer seit der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben. Nunmehr soll klargestellt werden, dass die Frist erst mit Fertigstellung des Gebäudes zu laufen beginnt.

Für Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren und die nach dem 31.12.1987 umgewidmet wurden, kann der steuerpflichtige Gewinn beim Verkauf pauschal mit 60 % des Veräußerungserlöses angesetzt werden (Steuerbelastung mit ImmoESt daher 15 %). Nach derzeitiger Rechtslage gilt dies auch für eine spätere Umwidmung in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung. Auf Grund des unbestimmten Charakters dieser Bestimmung soll nunmehr jede Umwidmung relevant sein, die innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung erfolgt, sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Verkauf gegeben ist (wirksam für Grundstücksverkäufe ab dem 1.1.2015). Wird bereits im Kaufvertrag eine Besserungsvereinbarung für die spätere Umwidmung vereinbart, gilt die 5-Jahresfrist nicht. Die Immo-ESt ist in beiden Fällen zunächst wie bei einer normalen Veräußerung mit 3,5 % des Verkaufserlöses zu berechnen. Die spätere Umwidmung gilt als rückwirkendes Ereignis gem § 295a BAO und führt zu einer steuerlichen Gesamtbelastung für den Verkauf iHv 15 % des Veräußerungserlöses.


Quelle: ÖGWT

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