Lohnsteuerabzug für Entgelte von Dritten, 5/8

Für Vergütungen, die ein Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von einem Dritten erhält, von denen der Dienstgeber weiß oder wissen musste, muss künftig Lohnsteuer einbehalten werden. Anwendungsfälle für diese Bestimmung könnten zB Provisionen an Bankmitarbeiter für Bausparverträge oder Stock-Options im Konzern sein. Laut den EB sind aber Bonusmeilen davon nicht betroffen, da der Arbeitgeber im Regelfall keine Kenntnis von deren Einlösung hat und dies auch nicht wissen muss. Und branchenübliche Trinkgelder sind ohnehin steuerfrei gestellt.


Quelle: Atikon

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