Grundstücksbesteuerung

Werden private Grundstücke des „Altvermögens“ in ein Betriebsvermögen eingelegt, sind diese – mit Ausnahme des Grund und Bodens – mit dem Teilwert zu bewerten. ...

Bei einer späteren Veräußerung sind die vor der Einlage angefallenen stillen Reserven nach den Regeln für Altvermögen zu versteuern (dh mit 3,5 % des Teilwertes). Die nach der Einlage im Betrieb entstandenen stillen Reserven sind nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln und mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu versteuern. 

Diese Grundsätze sollen auch im außerbetrieblichen Bereich im Falle der erstmaligen Nutzung (Vermietung) eines Gebäudes des „Altvermögens“ gelten. Bei Gebäuden des Neuvermögens sollen bei erstmaliger Nutzung die Anschaffungskosten die Bemessungs-grundlage für die AfA sein.

In Hinblick auf eine anderslautende UFS-Entscheidung soll klargestellt werden, dass die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft steuerlich als Veräußerung des anteiligen Vermögens der Gesellschaft gilt. Damit entfällt die Möglichkeit, einen im Privatvermögen gehaltenen Mitunternehmeranteil nach Ablauf der einjährigen Spekualtionsfrist steuerfrei zu veräußern. 

Fließt der Veräußerungserlös bei einer Grundstücksveräußerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern oder im Privatbereich in Form einer Rente zu, steht der besondere Steuersatz von 25 % nicht zu. Die Rentenzahlungen unterliegen ab Überschreiten der Anschaffungskosten des Grundstücks dem Tarifsteuersatz. 

Quelle: ÖGWT

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