Was gibt es Neues 2015? - Sonstige Neuerungen

Große Arbeitsgemeinschaften (ARGE) erhalten eigenes Feststellungsverfahren

Für große Arbeitsgemeinschaften mit einem Auftragsvolumen von mehr als € 700.000 netto wird ein einheitlicher Betrieb fingiert, für den ein eigenes Feststellungsverfahren gem § 188 BAO durchgeführt wird. Dies gilt für Auftragsvergaben nach dem 31.12.2014. Eine Überschreitung des Auftragswertes anlässlich der Schlussrechnung soll irrelevant sein.

Bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) gibt es folgende Änderungen:

Bei der Hauptwohnsitzbefreiung wurde klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch in jenen Fällen gilt, in denen die Immobilie zwischen Herstellung und Verkauf mindestens zwei Jahre – gerechnet ab Fertigstellung - durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat.

Bei Grundstücksverkäufen von Altvermögen ab dem 1.1.2015 gilt eine nachträgliche Baulandwidmung innerhalb von 5 Jahren als rückwirkendes Ereignis iSd § 295 BAO und reduziert damit die fiktiven Anschaffungskosten auf 40% (anstatt 86%). Wird bereits im Kaufvertrag eine Besserungsvereinbarung für die spätere Umwidmung vereinbart, gilt die 5-Jahresfrist nicht.

Die Abgeltungswirkung der ImmoESt gilt auch im betrieblichen Bereich, wenn das Einkommen unter der Steuererklärungspflicht von € 11.000 liegt.


Neue Land- und Forstwirtschaftliche Pauschalierung tritt ab 2015 in Kraft

Grundsätzlich fallen nur mehr Betriebe mit einem Einheitswert von maximal € 130.000 in den Anwendungsbereich der Verordnung. Die neue Vollpauschalierung kann für Betriebe angewendet werden, deren Einheitswert € 75.000 (bisher € 100.000) nicht übersteigt, deren selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche max 60 ha beträgt und deren Zahl der tatsächlich gehaltenen oder erzeugten Vieheinheiten max 120 beträgt. Der Besteuerungssatz beträgt 42% (bisher 39%). Für Intensivobstanlagen gilt eine gesonderte Teilpauschalierungsregelung.


Quelle: ÖGWT

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