Änderungen in der Sozialversicherung
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurden auch zahlreiche Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung, die zu einer Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen führen sollen, beschlossen. Die Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft. Auf folgende wichtige Änderungen ist hinzuweisen:
• Die Beitragssätze für Arbeiter und Angestellte in der Krankenversicherung werden verein-heitlicht. Sie betragen ab 1.1.2016:
Dienstnehmeranteil | Dienstgeberanteil | |
Arbeiter | 3,87 % (bister 3,95 %) | 3,78 % (bisher 3,70 %) |
Angestellte | 3,87 % (bisher 3,82 %) | 3,78 % (bisher 3,83 %) |
• Die Beitragssätze für Lehrlinge in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden neu geregelt (KV neu: 3,35 %, keine Befreiung in den ersten beiden Lehrjahren; AV-Beitrag neu: 2,4 % pa statt 6 % im letzten Lehrjahr).
• Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage wird 2016 außertourlich um € 90 erhöht. Unter Berücksichtigung der laufenden Aufwertung wird sie daher voraussichtlich € 4.860 pm betragen.
• Anpassung der nicht als Entgelt geltenden Bezüge an die einkommensteuerlichen Bestimmungen (siehe Pkt 1.)
• Die Mindestbeitragsgrundlagen im GSVG werden ab 1.1.2016 auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG gesenkt (voraussichtlich € 415,72 pm).
Das kürzlich veröffentlichte Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) enthält ua eine Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung des Sozialbetruges durch Scheinfirmen, Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Krankenständen sowie Verhinderung der unrechtmäßigen Ver-wendung der E-card. Rechtskräftig als Scheinunternehmer festgestellte Unternehmen werden vom BMF im Internet veröffentlicht. Auftraggeber, die bewusst oder grob fahrlässig ein Scheinun-ternehmen zur Abwicklung eines Auftrags einsetzen, haften für die Löhne der eingesetzten Arbeit-nehmer.
Dienstgeber haben ab 1.1.2016 alle Meldungen an die Sozialversicherung – abgesehen von der Anmeldung vorweg per Telefon oder Telefax – elektronisch zu erstatten (Ausnahme: Dienstgeber in Privathaushalten). Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz werden ab dem 1.1.2017 übrigens die Meldepflichten für Dienstgeber reduziert.
Quelle: ÖGWT
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