Geänderte Kriterien bei Vereinsfesten

(B. R.) – Da durch die Barumsatzverordnung 2015, BGBl II 2015/247, das kleine Vereinsfest in Teilbereichen definiert wurde, werden die VereinsR 2001 entsprechend geändert, um den Vorstellungen des Verordnungsgebers Rechnung zu tragen. Abweichend von Rz 306 der VereinsR 2001 darf nach einer BMF-Information die Darbietung von Unterhaltungseinlagen auch an Künstlergruppen (zB Musikgruppen) übertragen werden, die keine Vereinsmitglieder sind, wenn der Preis, den diese Gruppen üblicherweise für ihren Auftritt verrechnen, 1.000 Euro pro Stunde nicht überschreitet (§ 3 Abs 2 Z 3 Barumsatzverordnung 2015). Das konkrete entrichtete Auftrittsentgelt ist für das zu beurteilende Fest unbeachtlich. Diese Information ist auf alle nicht veranlagten Fälle sowie auf alle beim Finanzamt zum 1. 10. 2015 anhängigen Fälle anzuwenden, in denen noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist (BMF 1. 10. 2015, BMF-010203/0295-VI/6/2015, BMF-AV 2015/146).

Anmerkung: Nach den VereinsR 2001 (Rz 306) beträgt dieses Auftrittsentgelt lediglich 800 Euro pro Stunde; vgl dazu auch Renner, Kleines Vereinsfest laut VereinsR 2001 versus begünstigte gesellige Veranstaltung laut Barumsatzverordnung 2015, SWK 28/2015, 1285.


Quelle: lindeonline

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