Geänderte Rechtsprechung zum „anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand“

Größere Erhaltungsaufwendungen, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang (von bis zu drei Jahren) mit dem Erwerb einer Immobilie stehen, mussten nach bisheriger Rechtsprechung als anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand aktiviert werden. Begründet wurde dies damit, dass beim Kauf einer bereits sanierten Liegenschaft ein höherer Kaufpreis aktiviert werden muss. Der VwGH ist in einem jüngst ergangenen Erkenntnis von dieser Rechtsansicht abgegangen. Für die Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigem nachgeholten Instandhaltungsaufwand ist nach Ansicht des VwGH nunmehr entscheidend, wann die Betriebsbereitschaft des Gebäudes für den Käufer gegeben ist. Wurde das Gebäude bereits vor dem Kauf betrieblich genutzt (wie dies im Entscheidungsfall gegeben war) und wird diese betriebliche Nutzung im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, sind nach dem Erwerb anfallende Erhaltungsaufwendungen sofort abzugsfähig.
 
Quelle: ÖGWT

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