Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016

Zusätzlich zur Registrierkassenpflicht besteht für jeden Unternehmer (bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten erst ab 1.1.2017) ab 1.1.2016 die Belegerteilungspflicht. Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräume mitzunehmen. Eine Verletzung der Entgegennahme– und Mitnahmepflicht ist nicht strafbar.

Der Beleg muss ab 1.1.2016 folgende Angaben enthalten:
- Eindeutige Bezeichnung des leistenden Unternehmens,
- fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls,
- Datum der Belegausstellung,
- Menge/handelsübliche Bezeichnung,
- Betrag der Barzahlung.

Ab 1.1.2017 sind noch zusätzliche Angaben erforderlich: Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, maschinenlesbarer Code (zB QR-Code) zur Überprüfung der Signatur.

TIPP: Der Beleg muss nicht unbedingt in Papierform ausgehändigt werden. Auch ein elektronischer Beleg kann ausgestellt werden, allerdings muss dieser unmittelbar nach der Zahlung zur Verfügung gestellt werden.


Quelle: ÖGWT

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