Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

Wie bisher kann die Tageslosung vereinfacht durch Rückrechnung aus den gezählten Kassenend- und Anfangsbeständen (sogenannter „Kassasturz“) in folgenden Fällen ermittelt werden und zieht keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht nach sich:


„Kalte-Hände-Regel“: Betriebe mit einem Jahresumsatz von bis zu maximal € 30.000 und Haus zu Haus Umsätzen oder Umsätzen auf öffentlichen Orten (zB: Fiakerfahrer, Christbaumverkäufer, Maronibrater etc.)


Gemeinnützige Körperschaften und kleine Vereinsfeste: unentbehrliche Hilfsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften und entbehrliche Hilfsbetrieb iS der Regelung für kleine Vereinsfeste;


Für Automaten, die nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen wurden, wenn die Gegenleistung für den Einzelumsatz € 20 nicht übersteigt.


Weitere Vereinfachungen gelten für folgende Unternehmen:
Onlineshops: Keine Registrierkassenpflicht (trotzdem Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht!), wenn die Bezahlung nicht mit Bargeld erfolgt und eine Vereinbarung über eine Online-Plattform zu Grunde liegt.

Eine kleine Erleichterung greift bei mobilen Unternehmern mit Außer-Haus-Geschäften (zB Physiotherapeuten, Tierärzte, Fremdenführer, Warenverkäufe auf Märkten), für die grundsätzlich die Registrierkassenpflicht gilt, wenn sie die Barumsatzgrenzen überschritten haben, und die für ihren Betrieb grundsätzlich eine Betriebstätte in einem fest umschlossenen Raum verwenden. Diese Unternehmer müssen vor Ort nur einen händischen Beleg erstellen (Beleg übergeben und Durchschrift aufbewahren!), müssen diesen aber bei ihrer Rückkehr in den Betrieb zeitnah in der Registrierkasse nacherfassen. Auch hier gilt, dass jeder Umsatz einzeln eingebucht werden muss und nicht ein einheitlicher Sammelumsatz!

Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten: Registrierkassenpflicht für Altautomaten (Inbetriebnahme vor dem 1.1.2016) erst ab 1.1.2027.

Bei einem geschlossenen Gesamtsystem (mehr als 30 Registrierkassen) muss nur eine Signaturerstellungseinheit bzw ein Signaturzertifikat vorhanden sein. Die Manipulationssicherheit geschlossener Systeme kann auf Antrag per Feststellungsbescheid von der zuständigen Abgabenbehörde bestätigt werden, wenn ein Sachverständigengutachten beigebracht wird.



Quelle: ÖGWT

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