Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht

Mit der Steuerreform 2015/16 wurde ein Maßnahmenpaket zur Betrugsbekämpfung geschnürt, das eine Einzelaufzeichnungspflicht, Belegerteilungs- und Belegannahmepflicht und eine Registrierkassenpflicht umfasst. Im Vorfeld dazu ergab sich eine Vielzahl von Zweifelsfragen, die mit einem Erlass seitens des BMF versucht wurde zu klären. Darin getroffene Feststellungen zeigen durchaus einen praxisorientierten Zugang, entsprechen aber nicht immer der rechtlichen Basis, weshalb nur bedingt Rechtssicherheit besteht.

Zur Erinnerung nochmals folgende wichtige Aussagen:
• als Registrierkasse gilt jedes elektronische Aufzeichnungssystem
• als Barzahlung gelten neben Bargeld auch die Zahlung mittels Bankomat-/Kreditkarte, andere elektronische Zahlungsformen, Barschecks, Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen;


Die technische Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse, mit der jeder Barumsatz mit einer kryptografischen Signatur versehen wird, tritt erst 2017 in Kraft.
Übrigens: Ein Blick über die Grenze nach Ungarn zeigt, dass für in Ungarn registrierte Unternehmen bereits ab 1.1.2016 neue Anforderungen an die Rechnungsausstellung eingeführt werden. Das Fakturierungsprogramm muss über eine selbständige, in das Programm eingebaute Funktion „Datenüber-mittlung zur steuerbehördlichen Kontrolle“ verfügen.


Quelle: ÖGWT

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