Heißes Thema: Registrierkassenpflicht

Die Diskussion um die Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse als Gegenfinanzierungsmaßnahme der Steuerreform 2015/16 lässt immer noch zahlreiche Zweifelsfragen offen. Aufgrund der vorliegenden Barumsatzverordnung (BarUV) 2015 und der als Entwurf vorliegenden Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ergibt sich derzeit folgendes Bild für den Unternehmer:


Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016

Betriebe müssen ab 1.1.2016 grundsätzlich alle Barumsätze einzeln mit einer elektronischen Registrierkassa (oder einem anderen elektronischen Aufzeichnungssystem) aufzeichnen. Um diese Aufzeichnungen auch gegen Manipulationen zu schützen, ist ab 1.1.2017 die Registrierkasse mit einer entsprechenden Sicherheitseinrichtung auszustatten.
Betroffen sind all jene Betriebe, die einen Jahresumsatz von mehr als € 15.000 und davon über € 7.500 als Barumsätze erzielen. Achtung: der Begriff „Barumsätze“ umfasst nicht nur alle Umsätze, bei denen die Gegenleistung nach dem landläufigen Verständnis mit physischem Bargeld, sondern auch jene Umsätze, wo die Bezahlung mit Bankomat- und Kreditkarten, Barschecks, Gutscheinen, Bons und Geschenkmünzen erfolgt. Nicht darunter fallen Zahlungen, die per Erlagschein oder e-Banking getätigt werden.

Die Grenzbeträge von € 15.000 bzw € 7.500 sind als Nettobeträge zu verstehen.

Werden die entsprechenden Umsatzgrenzen in einem UVA-Zeitraum erstmals überschritten, dann tritt die Registrierkassenpflicht sehr rasch ein, nämlich mit Beginn des viertfolgenden Monats (nach Ende des Voranmeldungszeitraums des erstmaligen Überschreitens). Das heißt, ab Überschreiten der Umsatzgrenzen gibt es nur eine kurze „Schonfrist“ zur Anschaffung und Implementierung einer Registrierkassa.

Beispiel: Beim erstmaligen Überschreiten der Umsatzgrenzen im März 2016, ist ab 1.Juli 2016 eine Registrierkasse zu verwenden.
Achtung: Laut den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist für die Berechnung auch das erstmalige Überschreiten im Jahr 2015 maßgebend. Werden die Umsatzgrenzen zB im November 2015 überschritten besteht Registrierkassenpflicht ab 1. März 2016.

Um die Unveränderbarkeit der Umsätze sicherzustellen, sind die Registrierkassen ab 1.1.2017 mit einer speziellen technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten bzw nachzurüsten. Diese Sicherheitseinrichtung muss mit Hilfe einer kryptografischen Signatur die einzelnen Umsätze sicher speichern. Jede Registrierkasse ist über FinanzOnline zu registrieren und erhält eine eigene Kassenidentifikationsnummer. Technische Details sind in der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) geregelt.

TIPP: Da die derzeit angebotenen Kassensysteme noch nicht über eine kryptografische Signatur verfügen, gilt es sicher zu stellen, dass der Kassenanbieter dies im Laufe des Jahres 2016 nachrüsten kann.



Quelle: ÖGWT

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