Fruchtgenuss

Damit einem Fruchtgenussberechtigten die Einkünfte zugerechnet werden, muss er unter anderem auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen. In der Rz 111 der EStR wurde nun ergänzt, dass eine Einflussnahme nicht vorliegt, wenn lediglich bereits abgeschlossene Mietverträge aufrecht erhalten oder Investitionsentscheidungen bloß im Rahmen von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft mitgetroffen werden.
Soll der Fruchtgenussberechtigte auch als wirtschaftlicher Eigentümer behandelt werden (und da-mit auch zur Abschreibung berechtigt sein) muss im Fruchtgenussvertrag vereinbart sein, dass der Fruchtgenussberechtigte die Veräußerung des Grundstücks erwirken kann und dabei eine Wertsteigerung des Grundstücks lukrieren darf bzw eine allfällige Wertminderung dem Eigentümer er-setzen muss. Unverändert bleibt aber die Regelung in Rz 112 EStR, dass beim Vorbehaltsfruchtgenuss der Fruchtgenussberechtigte dem neuen Eigentümer eine Substanzabgeltung in Höhe der Abschreibung zahlen kann. Die Regelung über die Substanzabgeltung soll nunmehr nach Rz 6485 EStR auch bei Fünfzehntelabsetzungen im Falle des Vorbehaltsfruchtgenusses gelten.


Quelle:ÖGWT

Kommentare (0)