Steuerliche Zuschreibungspflicht für Wirtschaftsgüter ab 2016

Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde die bisherige Regelung, wonach eine Zuschreibung dann unterbleiben konnte, wenn der jeweilige Wertansatz im Steuerrecht beibehalten werden durfte, gestrichen. Diese Regelung ist – wie die sonstigen Bestimmungen des RÄG – für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen, anzuwenden.

Dieses Zuschreibungsgebot ist auch für steuerliche Zwecke maßgebend. Unterlassene Zuschreibungen sind daher in Geschäftsjahren ab 1.1.2016 nachzuholen. Der nachgeholte Zuschreibungsbetrag kann auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zugeführt werden, die spätestens bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes mit steuerlicher Wirkung gewinnerhöhend aufzulösen ist. Aus praktischer Sicht ist es daher von großer Bedeutung, rechtzeitig festzustellen, wie hoch der Betrag an unterlassener Zuschreibung ist. Tritt nämlich die Werterholung erst in einem Geschäftsjahr ab dem 1.1.2016 ein, wäre der Zuschreibungsbetrag sofort voll steuerpflichtig. Da nach alter Rechtslage (vor RÄG 2014) im Anhang der Betrag der aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibung anzugeben ist, ist dieser Position beim letzten Jahresabschluss, auf den das RÄG noch nicht anzuwenden ist (im Normalfall der 31.12.2015), große Aufmerksamkeit zu schenken.


Quelle: ÖGWT

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