Termine 30.6.2016

Vorsteuerrückerstattung in / durch Drittländer

Die Frist für die Erstattung von Vorsteuern in Drittländern endet in aller Regel am 30.6.2016. Die Verfahren sind je nach Land durchaus unterschiedlich. Fest steht, dass in Österreich der Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2015 von ausländischen Unternehmern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, bis 30.6.2016 beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden muss (Formular U5 und Fragebogen Verf 18 und Unternehmerbestätigung U 70). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.

TIPP: Vergessen Sie nicht, vorsichtshalber die einzureichenden Originalrechnungen zu kopieren. Erfahrungsgemäß kennen zwar viele Drittstaaten grundsätzlich ein Erstattungsverfahren, sind aber bei der tatsächlichen Rückerstattung eher restriktiv.

TIPP: Will man sich die in der Schweiz bezahlten Umsatzsteuern rückerstatten lassen, muss man die amtlichen Formulare Nr. 1222 und 1223 verwenden (diese finden Sie unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/formulare-pdf.html#-719672166), einen schweizer steuerlichen Vertreter benennen und den Antrag mit den Originalbelegen und einer Unternehmerbescheinigung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung einbringen (weitere Details finden Sie unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/themen/vat-refund---tax-free/vat-refund.html.


Ende der Schonfrist für Registrierkassenpflicht
Die erlassmäßig vom BMF eingeräumte Übergangsperiode, wonach bei Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht aus besonderen Gründen (wie zB zeitliche Lieferverzögerung oder Engpässe bei der Einschulung durch den IT-Fachmann) von finanzstrafrechtlichen Konsequenzen abzusehen ist, läuft mit Ende Juni 2016 ab.


Quelle: ÖGWT

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