VwGH zur Genussrechtseinräumung an eine liechtensteinische Stiftung

Der VwGH musste sich jüngst mit der Fremdüblichkeit der Einräumung eines obligatorischen Genussrechts beschäftigen. Im Anlassfall wurde von einer österreichischen GmbH ein derartiges Fremdkapitalgenussrecht an eine liechtensteinische Stiftung ausgegeben und als Verzinsung die Aufteilung der künftigen Ergebnisse im Verhältnis des Genussrechtskapitals zum Eigenkapital der GmbH vereinbart. Die österreichische GmbH stand im Alleineigentum einer österreichischen Privatstiftung, deren Begünstigte auch die das Genussrecht zeichnende liechtensteinische Stiftung war. Auf Grund dieser Konstellation beurteilte der VwGH die Emission des Genussrechts als einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen, der den Kriterien der Fremdüblichkeit standhalten müsse. Da die GmbH im konkreten Fall im Emissionszeitpunkt keinen ersichtlichen Finanzierungsbedarf gehabt habe, sei die vereinbarte Vergütung für die Zurverfügungstellung des Genussrechtskapitals sozietär bedingt gewesen und daher fremdunüblich.

Im finanzbehördlichen Verfahren war auch strittig, ob die liechtensteinische Stiftung als transparent oder intransparent einzustufen war. Der VwGH vertrat letztlich die Ansicht, dass die Frage der (In-)Transparenz der liechtensteinischen Stiftung im konkreten Fall ohne jegliche Bedeutung sei.


Quelle: ÖGWT

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