Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung

In Hinblick auf die Vorgaben der europäischen Richtlinie zur Vermeidung von internationalen Steuervermeidungspraktiken soll eine Hinzurechnungsbesteuerung für niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft eingeführt werden. Bislang unterlagen derartige niedrig besteuerte Passiveinkünfte nur bei einer allfälligen Gewinnausschüttung auf Grund des Methodenwechsels der österreichischen Besteuerung. Voraussetzung für die Hinzurechnungsbesteuerung ist, dass die beherrschende Körperschaft selbst oder gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne der ausländischen Körperschaft hat. Zu den betroffenen Passiveinkünften zählen u.a. Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken sowie Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen. Für Versicherungen und Banken soll es eine spezifische Ausnahmeregelung geben. Eine Niedrigbesteuerung soll dann vorliegen, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5 % beträgt und die niedrigbesteuerten Passiveinkünfte mehr als ein Drittel der Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen.

Änderung der Bundesabgabenordnung

Für die Bereiche internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer und „Missbrauch“ soll künftig auch eine verbindliche Rechtsauskunft (sog. „Advanced Ruling“) eingeholt werden können. Dies war bisher nur für Fragen in Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen möglich.

Als Alternative zur klassischen Betriebsprüfung soll eine freiwillige begleitende Kontrolle (Horizontal Monitoring) für Unternehmen mit mehr als 40 Millionen Umsatzerlösen eingeführt werden. Dabei soll ein vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem in Verbindung mit einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung ersetzen.


Quelle: ÖGSW

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