Sonstige Änderungen zum Jahressteuergesetz 2018

• Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung kann nachträglich rückgängig gemacht werden, wenn innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen dieser Aufwendungen tat-sächlich keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung in Anspruch genommen wurde. Diese Frist soll auf neun Jahre verlängert werden.

• Der Ratenzahlungszeitraum bei der Wegzugsbesteuerung wird auf 5 Jahre verkürzt.

• Bei der Umsatzsteuer soll die Richtlinie 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) teilweise in nationales Recht umgesetzt und Anpassungen an die Rechtsprechung vorgenommen werden (Ausweitung der Istbesteuerung auf alle Unternehmer, die der Art nach eine freiberufliche Tätigkeit ausüben unter Außerachtlassen der Rechtsform, Entfall der Margenbesteuerung).

• Für Grundeigentümer, die ihren Grund und Boden für Infrastrukturprojekte zur Verfügung stellen (müssen), soll eine Abzugsteuer in der Höhe von 10 Prozent der Entschädigungssumme eingeführt werden. Mit der Abzugsteuer soll die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten sein.

• Die Gebühr für die Bürgschaftserklärungen in Zusammenhang mit Mietverträgen soll künftig entfallen.

Die geplanten Änderungen sollen im Wesentlichen ab 2019 in Kraft treten. Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten.


Quelle: ÖGSW

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