HÄLFTESTEUERSATZ FÜR KLEINWASSERKRAFTWERKE NUR MEHR BEI INBETRIEBNAHME BIS 31.12.2018

Das Energieförderungsgesetz (EnFG) sieht vor, dass sich bei Kleinwasserkraftwerken die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ab Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge ermäßigt. Das EnFG wurde durch das 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz (2. BRBG) mit Ende 31.12.2018 außer Kraft gesetzt. Da aber die durch das 2. BRBG außer Kraft getretenen Gesetze weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden sind, die vor dem 1.1.2019 verwirklicht wurden, bleibt die Steuerermäßigung für einen Zeitraum von 20 Jahren weiterhin bestehen, wenn der Betriebsbeginn des Kleinwasserkraftwerkes noch bis 31.12.2018 erfolgt.


Quelle: ÖGSW

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