VfGH hebt den Inflationsabschlag bei der ImmoESt auf

Zu einem für den Beschwerdeführer wohl unerwarteten Ergebnis ist der VfGH jüngst bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Inflationsabschlags gem § 30 Abs 3 zweiter Teilstrich EStG gekommen. Im Zuge einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts, in denen die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung der Ertragsbesteuerung von privaten Grundstücksveräußerungen nicht geteilt wurden, sind im VfGH verfassungsrechtliche Bedenken gegen den – ohnedies mit dem SteuerreformG 2015/16 mit Wirkung ab dem 1.1.2016 aufgehobenen – Inflationsabschlag aufgekommen. Die daraufhin eingeleitete amtswegige Prüfung des § 30 Abs 3 zweiter Teilstrich EStG hat nunmehr zu dessen Aufhebung geführt. Die Aufhebung erfolgte ohne Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten. Dies bedeutet, dass in allen anhängigen oder auch wieder aufgenommenen Be-steuerungsverfahren hinsichtlich Neuvermögen, in denen bislang ein Inflationsabschlag angesetzt wurde, dieser nicht mehr zusteht. Besonders viele Fälle können davon aber nicht betroffen sein, denn der Inflationsabschlag war ohnedies erst ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung zu be-rücksichtigen. Derartige Besteuerungsfälle konnten vor allem infolge Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist wegen der beschleunigten Absetzung von Herstellungskosten innerhalb von 15 Jahren vorkommen.


Quelle: ÖGWT

Kommentare (0)