Zusammenfassung- VfGH hebt Erbschaftsteuer auf und prüft Schenkungssteuer

Nach einem rund einjährigen Prüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am 7.3.2007 die Erbschaftssteuer als verfassungswidrig aufgehoben.

Laut VfGH gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Erbschaftssteuer an sich bzw gegen die Bewertung von Grundbesitz nach dem System der Einheitswerte. Die derzeitige Regelung der Einheitsbewertung (Stichwort: Bemessungsgrundlage dreifacher Einheitswert) ist jedoch verfassungswidrig, weil die pauschale Vervielfachung von völlig veralteten Einheitswerten (die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte hat für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 1988, für das übrige Grundvermögen überhaupt 1973 stattgefunden) die Wertentwicklung von Grundstücken in den letzten Jahrzehnten nicht angemessen widerspiegelt. Für die Bemessung der Erbschaftssteuer bedeutet das, dass es nicht darauf ankommt, was jemand konkret heute und jetzt erbt, sondern welchen Wert dieser Grundbesitz vor Jahrzehnten hatte. Dies ist gleichheitswidrig und somit keine geeignete Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Würde sich der VfGH darauf beschränken, lediglich die Bestimmungen über die Grundstücksbewertung aufzuheben, was eine Bewertung des Grundbesitzes mit dem Verkehrswert zur Folge hätte, käme es dadurch zu neuen Verfassungswidrigkeiten: Angesichts der Besonderheiten von Grundbesitz (zB schwierige Realisierbarkeit) wäre eine Bewertung mit dem vollen Verkehrswert nämlich unsachlich und daher wiederum verfassungswidrig. Aus diesem Grund hat der VfGH gleich die gesamte Erbschaftssteuer aufgehoben.

Laut Beschluss des VfGH tritt die Aufhebung mit Ablauf des 31.7.2008 in Kraft. Dies bedeutet, dass die Erbschaftssteuer für alle Erbanfälle (einschließlich Legate und Pflichtteilsansprüche) aufgrund von Todesfällen bis 31.7.2008 unverändert weiter gilt. Bisherige Steuerbefreiungen und Freibeträge bleiben bis dahin natürlich aufrecht: Kapitalanlagen, wie Bankguthaben, Sparbücher und Wertpapierdepots können daher bis 31.7.2008 weiterhin steuerfrei vererbt werden, Betriebsübertragungen sind weiterhin erst bei Überschreiten des Freibetrages von € 365.000 steuerpflichtig.

Politisch sind die Würfel über die Zukunft der Erbschaftssteuer offensichtlich gefallen. Nach den letzten Äußerungen der maßgeblichen Politiker dürfte die Erbschaftssteuer – mangels politischer Einigung über eine Reparatur – nach dem 31.7.2008 tatsächlich auslaufen.

Am 23.3.2007 wurde weiters bekannt, dass der VfGH schon am 8.3.2007 auch ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Schenkungssteuer eingeleitet hat. Da die Argumente zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftssteuer auch auf die Schenkungssteuer zutreffen (einziger wesentlicher Unterschied ist, dass die Steuerbefreiung von Kapitalvermögen bei der Schenkungssteuer nicht gilt), wird allgemein auch mit einer Aufhebung der Schenkungssteuer gerechnet.

Quelle: ÖGWT

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