Getränkesteuer-Rückzahlung - VwGH-Information

Presseinformation des VwGH:

Zunächst sei daran erinnert, dass die im Jahre 2000 abgeschaffte Getränkesteuer dem Gemeinschaftsrecht widersprach; ob die nach dem EU-Beitritt von den Gemeinden eingehobene Steuer an die Händler und Wirte zurückgezahlt werden muss, hängt davon ab, ob die Steuer auf Kunden und Gäste überwälzt wurde. Mit dieser Frage hat sich der VwGH vor einem Jahr umfassend auseinander gesetzt; im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH wurde klargestellt, dass die Beweislast für die Überwälzung und damit für den Ausschluss der Rückzahlung bei der Abgabenbehörde liegt, allerdings trifft den Abgabepflichtigen eine Mitwirkungspflicht. Im Einzelnen wurden die Anforderungen dargestellt, die in den offenen Verfahren erfüllt werden müssen.

Diesen Anforderungen hat der nunmehr geprüfte Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien aus Mai 2004 allerdings nicht entsprochen, weshalb er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

Nach den vorgelegten Preislisten war die Getränkesteuer in dem für die Getränke verlangten Preis enthalten. Auch der VwGH nimmt an, dass der Wirt als Inhaber eines auf Gewinn orientierten Betriebes danach getrachtet hat, die laufend anfallenden Steuern, wie auch die Getränkesteuer, mit dem Verkaufspreis der Getränke auf die Konsumenten zu überwälzen. Wird keine durchgehende Kalkulation vorgelegt, dann ist es dennoch Sache der Behörde - die insofern die Beweislast trifft - im Wege der Ausschöpfung aller Beweismittel abzuklären, ob der Wirt die von den Konsumenten mit dem Kaufpreis bezahlte Getränkesteuer wirtschaftlich selbst aus seinem Vermögen getragen hat oder ob die von den Konsumenten gezahlte Getränkesteuer im Betrieb des Beschwerdeführers nur ein "Durchlaufposten" war.

Während der VwGH im Vorerkenntnis betonte, dass möglichst das gesamte Warenangebot an alkoholischen Getränken heranzuziehen sei, um die Überwälzungsfrage eindeutig klären zu können, ging die Behörde hier aber nur von den beiden Getränken Wein und Fassbier aus, die bloß ca. 57 % der im Betrieb verabreichten Getränke ausmachten. Die Behörde berücksichtigte nicht die vom Wirt angegebenen - die Jahre 1994 bis 1999 umfassenden Durchschnittskalkulationen - sondern bloß Einzelkalkulationen für die Monate 10/1994, 11/1996, 8/1998 und 12/1999 und begründete nicht, weshalb der Durchschnitt dieser Einzelkalkulationen für den gesamten Zeitraum tatsächlich repräsentativ gewesen sein soll.

Die von der Behörde verwendete Studie der Bundeswirtschaftskammer aus dem Jahre 2001 (BWK-Studie) sah der VwGH für die Heranziehung von Durchschnittswerten grundsätzlich als ausreichend repräsentativ an. Die Behörde hat allerdings den in der BWK-Studie für das Jahr 1999 festgestellten Bruttorohaufschlag bei Espressobetrieben von 298 % für den gesamten Zeitraum der Jahre 1995 bis 1999 als Vergleichswert herangezogen und keine Feststellungen zu den Rohaufschlägen für die anderen Jahre getroffen. Nach den Behauptungen des Wirtes hätte ein Vergleich der betrieblichen und anbieterspezifischen Bruttorohaufschläge der einzelnen Jahre die Feststellung ergeben, dass zumindest für das Jahr 1997 die Überwälzung keinesfalls möglich gewesen sei. Im Bescheid wurde auch nicht offengelegt, woher die Behörde die anbieterspezifischen Bruttorohaufschläge für Wein mit 270 % und für Bier mit 170 % herleitet. Auch insofern blieb das Verfahren ergänzungsbedürftig.

Wesentliche Beweismittel für die Lösung der Frage der Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten sind die Kalkulationsunterlagen des Betriebes. Die Behörde ist nicht verhalten, die Kalkulation des Betriebes zu erstellen, sondern hat die im Verfahren relevanten Beweismittel zu erheben und zu würdigen. Kann die vorgenommene Kalkulation und damit die Frage der Überwälzung der Getränkesteuer an Hand der vorgelegten Unterlagen allein nicht beantwortet werden, dann bedarf es eines von Amts wegen weiter zu führenden Ermittlungsverfahrens. Im Wege der Parteienvernehmung kann gefragt werden, wie der Abgabenpflichtige die Kalkulation konkret vorgenommen hat und wie er dabei die von den Konsumenten erhaltene Getränkesteuer (allenfalls auch vergleichbare Steuern) berücksichtigt hat. Diese Aussagen werden dann mit den übrigen Beweisergebnissen zu würdigen sein.

Erst wenn diese Beweise nicht zu klaren Ergebnissen führen, bleibt die Schätzung, die aber nachvollziehbar zu begründen ist.

Zur weiteren Frage, inwieweit die Getränkesteuer zu einem Absatz- und Gewinnrückgang geführt hat, hat die Behörde wirtschaftlichen Nachteil im Ausmaß von 4 % des überwälzten Anteils an der Getränkesteuer festgestellt und in dieser Höhe eine Rückzahlung vorgenommen. Insofern erkannte der VwGH keine Rechtsverletzung, weil es demjenigen, der behauptet, durch die Erhebung der Getränkesteuer einen wirtschaftlichen Nachteil und damit einen Schaden gehabt zu haben, obliegt, den Eintritt dieses Schadens nachzuweisen, was aber hier unterlassen wurde.

 

News Quelle: BDO

Kommentare (0)