Versicherungspflicht für „neue“ Selbständige – verspäteter Leistungsbeginn verfassungswidrig

Für „neue“ Selbständige galt bisher die Regelung, dass ein Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung erst bei Überschreiten der Versicherungsgrenze oder frühestens mit dem Tag der Meldung an die Versicherung, dass die Einkünfte die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten werden, zusteht. Allerdings war die Beitragspflicht bereits rückwirkend mit Beginn jenes Kalenderjahres gegeben, in dem das Einkommen die Versicherungsgrenze überstiegen hat. Diese Regelung wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.

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