Neue Anmeldungsfristen bei der Sozialversicherung

Die im Sozialbetrugsgesetz 2004 vorgesehene Verkürzung der Anmeldungsfrist bei der Sozial-versicherung (bis spätestens 24 Uhr des Tages der Arbeitsaufnahme) ist bisher nicht wirksam geworden.


Mit dem am 19.10.2005 im Parlament beschlossenen Sozialver-
sicherungsänderungsgesetz 2005 wurden die Anmeldebestimmungen nochmals verschärft.

Künftig muss der Dienstgeber einen neuen Dienstnehmer spätestens bei Arbeitsantritt anmelden, wobei zunächst folgende Mindestangaben erforderlich sind(Mindestangaben-Anmeldung):Dienstgeberkontonummer, Name, Versicherungsnummer, Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme. Innerhalb von sieben Tagen ist wie bisher eine vollständige Anmeldung zu erstatten. Ab 1.1.2006 soll für die Neuregelung im Burgenland ein Feldversuch laufen, ab 1.1.2007 soll sie österreichweit gelten.

Quelle: ÖGWT

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