Abgabenänderungsgesetz 2005 - endgültiger Stand nach Beschluss im Parlament vom 7.12.05

UMGRÜNDUNGSrelevante Neuerungen bzw Verböserungen treten mit 1.2.2006 in Kraft:

Das Abgabenänderungsgesetz 2005wurde samt der darin enthaltenen Novelle des UmgrStG am 7.12.2005 im Parlament in 2. Lesung beschlossen. Die für den 21.12.2005 vorgesehene Beschlussfassung im Bundesrat bleibt noch abzuwarten (nach den vorliegenden Informationen ist dabei aber mit keinen Verzögerungen zu rechnen). Die Änderungen treten somit grundsätzlich mit dem Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (voraussichtlich in der letzten Dezmberwoche).

In den sensiblen Punkten der UmgrStG-Novelle wurden in der 2. Lesung - nicht zuletzt auch als Folge der im letzten Newsletter angeführten intensiven Aktivitäten des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder - noch folgende Verbesserungen erreicht:

Laut einer Änderung des § 16 Abs 5 Z 3 und 4 UmgrStG (idF gemäß RV) muss Fremdkapital, das unmittelbar mit Wirtschaftsgütern zusammenhängt, die anlässlich einer Einbringung (oder einer Spaltung) zurückbehalten werden (zB ein restlicher Kredit aus der seinerzeitigen Anschaffung der Betriebsliegenschaft, die in das Privatvermögen entnommen wird oder die in einem Restbetrieb des einbringenden oder spaltenden Unternehmens verbleibt), im Gegensatz zur geltenden Rechtslage in Zukunft ebenfalls entnommen, also beim Einbringenden zurückbehalten werden. In der 2. Lesung wurde diese Bestimmung noch dahingehend verbessert, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern und Fremdkapital jedenfalls dann nicht mehr gegeben ist, "wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftjahre durchgehend dem Anlagevermögen zuzuordnen waren".
Dies bedeutet, dass bei Wirtschaftsgütern, die bereits mehr als sieben Jahre im Anlagevermögen enthalten sind und bei der Anschaffung bzw Herstellung fremdfinanziert wurden, jedenfalls davon ausgegangen wird, dass der unmittelbare Zusammenhang mit dem Fremdkapital nach Ablauf dieser Frist nicht mehr gegeben ist und somit nicht mehr überprüft werden muss, ob damit unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital vorhanden ist. Diese Änderung stellt für die Umgründungspraxis im Vergleich zur Regierungsvorlage vor allem im Zusammenhang mit der Zurückbehaltung von Liegenschaften eine wesentliche Erleichterung dar.
Da § 16 UmgrStG eine bloße Bewertungsvorschrift enthält, gehört die vorstehend dargestellte Neuregelung des § 16 Abs 5 Z 3 und 4 UmgrStG und ihre Beachtung lt den Gesetzesmaterialien nicht zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 2 bzw des Art III UmgrStG. Dies bedeutet, dass ein Verstoß gegen die Neuregelung daher die Anwendbarkeit des Art III UmgrStG nicht gefährden kann (vielmehr dürfte darin nach Ansicht der Finanzverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung zu erblicken sein).


Weiters ist es der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gelungen, das Inkrafttreten der UmgrStG-Novelle auf den 31. Jänner 2006 zu verschieben.

Die neue Rechtslage ist nämlich erst auf Umgründungen anzuwenden, "bei denen die Beschlüsse oder Verträge nach dem 31. Jänner 2006 bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zur Eintragung angemeldet oder bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden". Für sämtliche vor diesem Stichtag angemeldete bzw gemeldete Umgründungen gilt weiterhin die bisherige (günstigere) Rechtslage.

Nicht mehr geändert wurden ua folgende in der Regierungsvorlage enthaltene Neuerungen, im Sinne von "Verböserungen" aus Beratungssicht:

  • Berechnung der unbaren Entnahmen nach § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG: Reduktion der rückbezogenen Entnahmen von 75% auf maximal 50% des Verkehrswertes des eingebrachten Unternehmens unter gleichzeitiger Beseitigung des derzeitigen Doppelabzugs nach § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG.

  • Ausschüttungsfiktion gemäß § 18 Abs 3 UmgrStG: KESt-Pflicht für die im Rückwirkungszeitraum vorgenommenen tatsächlichen Entnahmen (§ 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG) sowie unbaren ("vorbehaltenen") Entnahmen (§ 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG), wenn und insoweit durch diese in die Einbringungsbilanz rückbezogenen Entnahmen ein negatives steuerliches Eigenkapital entsteht. Unter dieser Bedingung (= negatives steuerliches Eigenkapital) muss anlässlich der Auszahlung dieser Entnahmen bei allen Umgründungen, bei denen die Beschlüsse oder Verträge nach dem 31. Jänner 2006 beim zuständigen Firmenbuchgericht zur Eintragung angemeldet oder beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden, 25% KESt an das Finanzamt abgeführt werden.


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