Umsatzsteuerprotokoll

Das BMF hat kürzlich auf der Homepage die Steuerprotokolle 2005 veröffentlicht, die ua folgende wichtige Diskussionsergebnisse der jährlichen Bundessteuertagung der Finanzverwaltung enthalten:


· Gewährt ein Unternehmer an seine (Privat-)Kunden Sachprämien oder Warengutscheine für die Vermittlung von Neukunden, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt ist der Einkaufswert (inkl allfälliger Versandspesen) der Sachprämie anzusetzen. Ausgegebene Warengutscheine sind im Zeitpunkt der Einlösung der Umsatzsteuer zu unterziehen. Bei Warengutscheinen kann – wenn der Zusammenhang nachgewiesen wird – anstelle des Verkaufswertes der Einkaufswert der für die Gutscheine hingegebenen Waren als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer herangezogen werden.

· Erbringt ein Kongressveranstalter neben der Überlassung von inländischen Standflächen auch Werbeleistungen an einen ausländischen Auftraggeber, liegt ein einheitliches Leistungspaket vor, welches am Ort der Standflächen im Inland zu versteuern ist.

· Die Berichtigung einer Forderung mit Rückverrechnung der Umsatzsteuer kann erst dann vorgenommen werden, wenn die Forderung bei objektiver Betrachtung wertlos ist. Uneinbringlichkeit in diesem Sinn bedeutet nach Ansicht des BMF nicht bloß Gefährdung der Einbringlichkeit (Dubiosität), sondern tatsächliche, nachgewiesene Uneinbringlichkeit.


Quelle: ÖGWT


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