Neuregelung der Verbuchung der Steuervorauszahlungen

Einkommen- und Körperschaftsteuer -Vorauszahlungen werden ab heuer auf dem Abgabenkonto erst nach Fälligkeit eingebucht. Dadurch steht ein auf dem Steuerkonto vorhandenes Guthaben länger als bisher zur Entrichtung anderer Steuerfälligkeiten zur Verfügung. Alle Steuerpflichtigen werden aber weiterhin über Höhe und Fälligkeit ihrer Steuervorauszahlungen durch Übermittlung einer Benachrichtigung gesondert und rechtzeitig informiert. Neu ist weiters, dass für die Bezahlung von Steuervorauszahlungen eine so genannte „Verrechnungsanweisung“ erteilt werden kann, und zwar durch die gesonderte Anführung der Steuervorauszahlung auf dem Zahlschein (zB „E 01-03/06“). Dadurch kann erreicht werden, dass die Zahlung vom Finanzamt nicht zur Abdeckung eines auf dem Finanzamtkonto allenfalls bestehenden Schuldsaldos (zB aus einer kurz zuvor eingebuchten Steuerveranlagung), sondern tatsächlich zur Entrichtung der betreffenden Steuervorauszahlung verwendet wird. Wird bei der Zahlung keine Verrechnungsanweisung erteilt, wird die Zahlung wie bisher auf Saldo verbucht.


Quelle: ÖGWT


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