Neuregelung der Verbuchung der Steuervorauszahlungen
Einkommen- und
Körperschaftsteuer -Vorauszahlungen
werden
ab heuer auf dem Abgabenkonto
erst nach
Fälligkeit eingebucht. Dadurch steht ein auf dem Steuerkonto vorhandenes
Guthaben länger als bisher zur Entrichtung anderer Steuerfälligkeiten zur
Verfügung. Alle Steuerpflichtigen werden aber weiterhin über Höhe und
Fälligkeit ihrer Steuervorauszahlungen durch Übermittlung einer
Benachrichtigung gesondert und
rechtzeitig informiert. Neu ist weiters, dass für die Bezahlung von
Steuervorauszahlungen eine so genannte
„Verrechnungsanweisung“
erteilt werden kann, und zwar durch die gesonderte Anführung der
Steuervorauszahlung auf dem Zahlschein (zB „E 01-03/06“). Dadurch kann erreicht
werden, dass die Zahlung vom Finanzamt nicht zur Abdeckung eines auf dem
Finanzamtkonto allenfalls bestehenden Schuldsaldos (zB aus einer kurz zuvor
eingebuchten Steuerveranlagung), sondern tatsächlich zur Entrichtung der
betreffenden Steuervorauszahlung verwendet wird. Wird bei der Zahlung keine
Verrechnungsanweisung erteilt, wird die Zahlung wie bisher auf Saldo verbucht.
Quelle: ÖGWT
Kommentare (0)
Bitte loggen Sie sich ein, um einen Kommentar zu verfassen.