Arbeitsrecht: Ausbildungskostenersatz

Mit 18.3.2006 ist eine Neuregelung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz in Kraft getreten (§ 2d AVRAG). Die Eckpunkte der Neuregelung sind:

  • Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Nur tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten sind rückforderbar, keinesfalls Einschulungskosten.
  • Die Rückforderung des während der Ausbildung vom Arbeitnehmer bezogenen Entgelts bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Dienstfreistellung des Arbeitnehmers während der Ausbildung ist weitere Voraussetzung.
  • Keine Verpflichtung zum Rückersatz von Ausbildungskosten besteht bei minderjährigen Arbeitnehmern, wenn bereits mehr als fünf Jahre seit der Ausbildung verstrichen sind sowie wenn nicht eine aliquote Verminderung der Rückerstattungsverpflichtung ab dem Ende der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer vereinbart wurde.
  • Keine Verpflichtung zum Rückersatz der Ausbildungskosten besteht ferner, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit erfolgt, bei unbegründeter Entlassung, bei unverschuldeter Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, bei begründetem vorzeitigen Austritt, bei Zeitablauf und bei Kündigung durch den Arbeitgeber (mit Ausnahme eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers).

Quelle: ÖGWT

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