DBA-Entlastungsverordnung erweitert

Mit 1. Juli 2005 wurde die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen bei Zahlungen an Steuerausländer (zB Dividenden, Lizenzgebühren, Ver­gütungen an Aufsichtsräte, Vortragende, Künstler und Sportler) von vornherein nur die laut Doppelbesteuerungsabkommen zulässige Quellensteuer abzuziehen (vgl Klienteninfo 4/2005). Ausgenommen waren ua jedoch Zahlungen für die Gestellung von Arbeitskräften. Nunmehr wurde in einer Ergänzungsverordnung die Möglichkeit eingeräumt, dass abkommensberechtigte Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einen Bescheid über die Freistellung von der Quellensteuer beantragen können. Wird ein derartiger Bescheid dem Gestellungsnehmer (Auftraggeber) in Kopie vorgelegt, kann dieser auf die Einbehaltung und Abfuhr der Quellensteuer verzichten.

 

Quelle: ÖGWT

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