Die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Bereits nach bisheriger Rechtslage sind alle Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse samt Lagebericht (weiters im Falle der Prüfungspflicht den Bestätigungsvermerk, im Falle der Aufsichtsratspflicht den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluss über dessen Verwendung) spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch in geeigneter Form einzureichen. Erleichterungen gibt es dabei für kleine Kapitalgesellschaften. Die Einreichung kann fakultativ auch in elektronischer Form vorgenommen werden.

Mit dem im Juni 2006 im Parlament beschlossenen Publizitätsrichtlinie-Gesetz (PuG) wird nunmehr für die Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch für Geschäftsjahre ab (einschließlich) Bilanzstichtag 31.12.2007 verpflichtend die elektronische Form vorgeschrieben. Ausgenommen von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung sind (grundsätzlich weiterhin offenlegungspflichtige) Kleinst-Kapitalgesellschaften, bei denen die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag € 70.000 nicht überschritten haben. In diesem Fall kann der Jahresabschluss weiterhin in Papierform eingereicht werden. Wie bisher keine Offenlegungspflicht gibt es für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (ausgenommen – wie schon bisher – GmbH bzw AG & Co KG).

Unter Berücksichtigung der neunmonatigen Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses (§ 277 Abs 1 HGB) wird die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung in der Praxis faktisch erst ab Ende September 2008 wirksam. Für kleine GmbHs gilt weiterhin die verkürzte Form der Offenlegung mittels Formblatt. Bei Verletzung der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung sind Zwangsstrafen bis zu € 3.600 vorgesehen, die auch mehrmals verhängt werden können. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden.

Um die elektronische Einreichung der Jahresabschlüsse attraktiv zu machen, wurden mit Wirkung ab 1.1.2007 folgende Änderungen bei den Firmenbuchgebühren (unter Berücksichtigung der allgemeinen Gebührenerhöhung per 1.8.2006) vorgenommen:

  • Einreichung in Papierform: Eingabegebühr von € 34 zuzüglich Eintragungsgebühr von € 41, insgesamt € 75;
  • Einreichung in elektronischer Form: Eingabegebühr ermäßigt um € 7, daher € 27; Eintragungsgebühr entfällt bei elektronischer Eintragung, daher insgesamt Gebühr von € 27.

Die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch bringt daher ab 1.1.2007 eine Gerichtsgebührenersparnis von
€ 48
. Die Gebühren werden wie bisher dem einreichenden Wirtschaftstreuhänder vorgeschrieben, der diese dann an die Klienten weiterverrechnet.

Übrigens: Da die Firmenbuchgerichte bereits seit einiger Zeit sämtliche in Papierform eingereichten Unterlagen durch Einscannen in elektronischer Form verfügbar machen und auch die oben angeführten offenlegungspflichtigen Unterlagen (Jahresabschluss etc) schon in elektronischer Form an Wirtschafts-, Arbeiter- und Landwirtschaftskammer weiterleiten, sind diese Unterlagen seit 1.7.2006 in Papierform nur mehr einfach (und nicht mehr wie bisher vierfach) beim Firmenbuch einzureichen.

Quelle: ÖGWT


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