Bewertung von Einlagen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Neue Bewertungsvorschriften ab 2007

Wirtschaftsgüter, die aus dem privaten (außerbetrieblichen) Bereich in einen Betrieb eingelegt werden (zB eine bisher im Privatvermögen befindliche Immobilie, die betrieblich genutzt werden soll), sind ab 2007 generell – unabhängig von der bisherigen Besitzdauer – mit dem aktuellen Verkehrswert (Teilwert) zu bewerten. Nach bisheriger Rechtslage mussten bei der Einlage die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der noch laufenden Spekulationsfrist (bei Gebäuden 10 Jahre) in das Betriebsvermögen eingelegt wurde. Nachteil der bisherigen Regelung: Durch die Einlage innerhalb der Spekulationsfrist wurden auch die im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven voll steuerpflichtig.

Von praktischer Bedeutung ist die Änderung der Einlagenbewertung vor allem für die bereits erwähnten Immobilien. Wird die nach der neuen Rechtslage mit dem aktuellen Verkehrswert (Teilwert) ins Betriebsvermögen eingelegte Immobilie noch innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, werden die im Privatbereich angesammelten stillen Reserven gesondert als Spekulationsgewinn besteuert. Vorteil der neuen Rechtslage: Wird die nunmehr betriebliche Immobilie nach Ablauf der Spekulationsfrist verkauft, sind jedenfalls nur mehr die im Betriebsvermögen entstandenen stillen Reserven steuerpflichtig.

Quelle: ÖGWT

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