Keine Aufwandskürzung bei steuerfreien arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen

Im Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass die mit steuerfreien Zuschüssen und Beihilfen zusammenhängenden (= subventionierten) Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die steuerfreien Zuschüsse und Beihilfen damit letztlich steuerpflichtig werden.

Folgende steuerfreie arbeitsmarktpolitische Zuschüsse und Beihilfen führen entgegen dieser allgemeinen Regel nach Ansicht der Finanz aber zu keiner Aufwandskürzung und sind damit wirklich zur Gänze steuerfrei:

o „Blum-Prämie“

o Lehrlingsausbildungsprämie

o Kombilohnbeihilfe für Arbeitgeberinnen (§ 34a AMSG)

o Eingliederungsbeihilfe („Come Back“, § 34 AMSG)

o Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG)

o Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG) und Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG)

o Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Wichtig ist, dass die neue rechtliche Beurteilung auch für die Vergangenheit gilt (bei Altersteilzeitgeldern nach § 27 AlVG allerdings erst ab 1.1.2004). Wurden die durch Beihilfen und Zuschüsse subventionierten Aufwendungen in der Vergangenheit (zB in bereits veranlagten Jahren) – entgegen der nunmehrigen Beurteilung durch den Fiskus – gekürzt, so kann rückwirkend beim Finanzamt innerhalb der Verjährungsfrist eine Änderung beantragt werden (und zwar innerhalb der einjährigen Frist ab Ergehen eines Steuerbescheides durch einen Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO, danach über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO, der innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden muss).

 

Quelle: ÖGWT

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