Rechnungslegung bei Dauerleistungen

Bei der Ausstellung von Rechnungen über Dauerleistungen (zB Vermietung, Lizenzvergabe) muss nicht für jeden Monat eine neue Rechnung ausgestellt werden, sondern es genügt die Ausstellung einer Rechnung mit sämtlichen Rechnungsbestandteilen am Beginn des Jahres oder aber auch unterjährig ab Änderung der Vorschreibung. Voraussetzung ist, dass auf die Dauerleistung wie folgt hingewiesen wird: "Diese Rechnung gilt bis zur Übermittlung einer neuen Vorschreibung." Hat daher der Empfänger der Leistung den vorgeschriebenen Betrag aufgrund einer ordnungsgemäßen Dauerrechnung bezahlt, hat er im Zeitpunkt der Zahlung auch das Recht auf Vorsteuerabzug. Ein Vorsteuerabzug ohne Zahlung ist nach Ansicht der Finanz allerdings nicht zulässig.

Quelle: ÖGWT

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