Das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014

Mit 13. Jänner 2015 wurde das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit werden einerseits rechnungslegungsspezifische Vorgaben der EU umgesetzt. Anderseits sollte damit eine weitgehende Angleichung der unternehmens- und steuerrechtlichen Bestimmungen erreicht werden.

Das Gesetz betrifft Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie kapitalistische Personengesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG). Die neuen Regelungen sind für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen, anzuwenden.

Im Rahmen der allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze werden – entsprechend der bereits bisher herrschenden Meinung - erstmals der Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts (zB Ausweis der Aufwendungen für Leiharbeitskräfte unter den Personalaufwendungen) und der Grundsatz der Wesentlichkeit (für Ansatz, Bewertung, Darstellung und Offenlegung) kodifiziert.

Die wesentlichsten Neuerungen durch das RÄG 2014 sind:

Neue Größenklassen und Schaffung von Kleinstunternehmen

Die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen werden für Kapitalgesellschaften geringfügig wie folgt angehoben:

Gesellschaft gilt als Bilanzsumme in Mio € Umsatzerlöse in Mio € Arbeitnehmer Anzahl
alt neu alt neu alt neu
klein, wenn 4,48 5 9,68 10 50 50
mittel, wenn 19,25 20 38,5 40 250 250

Neu sind die sogenannten „Kleinstgesellschaften“ (Micros). Darunter fallen Gesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und die zwei der drei folgenden Größenmerkmale (Bilanzsumme € 350.000; Umsatzerlöse € 700.000 und Arbeitnehmer 10) nicht überschreiten. Diese müssen keinen Anhang aufstellen und der Strafrahmen für Zwangsstrafen wurde verringert.


Quelle: ÖGWT

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