Fahrtkosten bei kleinen Dienstreisen

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind - soweit die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber keinen Ersatz leistet - im tatsächlich angefallenen Umfang (Bahn, Flug, Taxi, Kfz) Werbungskosten, auch wenn die Mindestenfernung von 25 km und die Mindestdauer von drei oder fünf Stunden unterschritten werden. Auch für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen Fahrtkostenzu. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale zur Gänze abgegolten.


Quelle: www.steuerverein.at

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